Nach europäischem Recht sind der Wolf, der Bär und ähnliches Raubwild nicht nur in ihrem natürlichen Lebensraum, d.h. im Wald geschützt, sondern überall.
Dieses Urteil schlägt die Generalanwältin der EU in einem Rechtsstreit dem europäischen Gerichtshof vor. In der Regel folgt das Gericht solchen Vorabentscheidungen.
Geklagt hatte die rumänische Aktivistengruppe „Alianța pentru combaterea abuzurilor“ (Allianz zum Kampf gegen Missbrauch). Die Frage war letztlich, ob die europäische Habitatrichtlinie mit ihrem strengen Schutz für Arten wie den Wolf auch dann gilt, wenn sich die Tiere dort aufhalten, wo sie nicht hingehören, z.B. in Vorgärten, oder wenn sie innerhalb eines Dorfs mit Hunden spielen. Dies sei eine Frage von größter praktischer Bedeutung, so die deutsche Generalanwältin Professor Dr. Juliane Kokott.
Das natürliche Verbreitungsgebiet des Wolfs schließt nach Ansicht der deutschen Generalanwältin auch menschliche Siedlungen ein (Foto: Pixabay)
Zusammenfassend stellte sie fest, dass das natürliche Verbreitungsgebiet des Wolfs auch menschliche Siedlungen einschließt. Sein Schutz ist nicht nur an bestimmten Orten vorgeschrieben, sondern erfasst alle Exemplare der geschützten Arten, die in der Natur bzw. freier Wildbahn leben, und damit eine Funktion in natürlichen Ökosystemen haben.
rdb