Jäger sind verpflichtet, vor der Jagd Erkundigungen über Personen und Arbeiter im Revier einzuholen.
Im Januar 2007 hatte ein Jäger auf der Pirsch durch sein Jagdrevier im Niederösterreichischen Bärndorf eine Sau gefehlt. Trotz Kugelfang wurde das Geschoss abgelenkt und traf eine Forstarbeiterin, die schwer verletzt wurde. Jetzt entschied der Oberste Gerichtshof in Wien, der Mann habe das Jagdgesetz übertreten und müsse daher Schadenersatz leisten.
Die Frau konnte der Unglücksschütze auf der Pirsch von seinem Standort aus nicht sehen. Er war allerding eine Viertelstunde zuvor von einem Jagdkollegen telefonisch gewarnt worden, dass sich möglicherweise Forstarbeiter im Revier aufhalten. Der Weidmann hatte sich jedoch nicht weiter bei der Forstverwaltung über Details erkundigt.
Für die Frau wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Die Versicherung forderte jedoch die Versicherungssumme vom Jäger zurück. Der Mann wehrte sich darauf gegen die Forderungen, er hätte sich jagdgerecht verhalten. Es wurde auf zirka 97.000 Euro verklagt. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen erklärte, dass der Jäger hafte. Das Oberlandesgericht Wien und der Oberste Gerichtshof bestätigten dann das Urteil: Er habe gegen das Jagdgesetz verstoßen und trotz konkreter Hinweise auf Forstarbeiten unterlassen, sich zu vergewissern, wo diese genau im Wald stattfanden. Denn: An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. (§ 96 des NÖ-Jagdgesetzes)
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