Was wird aus Bär, Luchs und Wolf?

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Es dauert nicht mehr lange, und zehn weitere Staaten werden der Europäischen Union beitreten. Das hat auch Auswirkungen auf die Jagdgesetze der neuen Länder, denn „Europa“ schreibt einiges vor.

Von Dr. Ralf Eisenbeiss
Das vielbeschworene „Europa der Regionen“ ist ein Europa der Unterschiede. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Landschaften und deren Ausstattung. Es gilt aber besonders auch hinsichtlich der Kulturen und Traditionen. Und damit der Jagd.

Die Vielfalt, oder modern ausgedrückt Diversität, stellt einen besonderen Wert dar, dessen internationale Anerkennung sich auch in der Politik und der Gesetzgebung der Europäischen Union widerspiegelt. Trotz der Notwendigkeit, im „Haus Europa“ nach einheitlichen Regeln zu leben, die auf einem gemeinsamen Wertesystem aufbauen, ist die Unterschiedlichkeit der Regionen und die damit verbundene kulturelle Vielfalt zu wahren. Daher versucht die Europäische Union in vielen Bereichen nur jene Dinge zu regeln, die auf internationaler Ebene geregelt werden müssen.

Dies gilt auch für den Bereich der Jagd. Offensichtlich sind die Unterschiede bei Betrachtung der Hauptwildarten, die sich vor allem entlang der Nord-Süd-Achse von Finnland bis Griechenland deutlich verändern. Doch auch die kulturhistorische Entwicklung auf unserem Kontinent hat in den vergangenen Jahrhunderten zu großen Unterschieden in den Formen und Verbreitungen der Jagd geführt, was sich in ihrer gesellschaftlicher Verankerung wiederspiegelt.

Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten ergeben ein komplexes Bild. Über die Jahrhunderte hat sich eine Vielfalt an Traditionen und Regelwerken entwickelt, die jener der Arten und Lebensräume nicht nachsteht. Dies ist auch den Gesetzeshütern der Europäischen Union, sprich der Europäischen Kommission, bekannt. Daher wird es auch in absehbarer Zeit sicherlich kein einheitliches Jagdrecht in Europa geben.

Dennoch gibt es Gesetzes-Texte, besonders Richtlinien, die einen bedeutenden Einfluss auf die Jagd und andere Landnutzungen haben, da sie inhaltlich in nationales Gesetz umgesetzt werden müssen. Die derzeit gültigen Gesetzestexte gehören zum „Acquis communautaire“ und müssen von jedem neuen EU-Mitglied bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts umgesetzt sein. Dies gilt, soweit zwischen der EU und dem Beitrittsstaat keine besondere Bestimmung für eine bestimmte Übergangszeit ausgehandelt wurde.

Zu den wichtigen europäischen Gesetzeswerken in Bezug auf die Jagd gehört sicherlich die „Vogel“-Richtlinie (79/409/EWG) aus dem Jahre 1979 – im übrigen eine der ersten Umwelt-Richtlinien auf europäischer Ebene. Diese Richtlinie zielt auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Regulierung der wildlebenden Vogelarten in Europa. Sie regelt also deren Nutzung. Dabei genießen zunächst alle Arten, die sich dauernd oder zeitweise im Gebiet der EU aufhalten, einen umfassenden Schutz. Eine gewisse Ausnahme bilden die 81, im Anhang II der Richtlinie namentlich aufgeführten Arten, die unter bestimmten Auflagen bejagt werden dürfen. Diese Auflagen beziehen sich vor allem auf die Vermeidung von Brut- und Aufzucht-Zeiten sowie des Rückfluges zu den Brutgebieten.

Ausnahme-Regelungen sind möglich, wenn sie nicht zu einer Gefährdung der Population führen und eine entsprechende Kontrolle der Jagd durch staatliche Organe gewährleistet ist (Balzjagd auf den Birkhahn, Schnepfenstrich, Falknerei). Weitere Ausnahmen von der Richtlinie betreffen jene Fälle, wo eine Tierart ernsthafte Schäden verursacht, sei es in der Landwirtschaft (Sperling, Ringeltaube im Frühjahr), der Fischerei (Kormoran, Graureiher) oder in der Natur (Möwen und Rabenvögel während der Brutzeit).

Ein weiterer, jagdlich relevanter Gesetzestext ist die 1992 verabschiedete „Habitat“-Richtlinie (92/43/EWG). Diese Richtlinie steht bereits für einen ganz neuen legislativen Ansatz, der nicht den generellen Schutz aller Tier- und Pflanzenarten oder Lebensräume verfolgt, sondern sich nur mit den in den Anhängen der Richtlinie explizit genannten beschäftigt. Beispielsweise erfahren Otter, Luchs und Braunbär einen Totalschutz durch den Anhang IV.

Der Wolf ist in bestimmten Ländern und Regionen der EU unter einem Managementplan bejagbar (Anhang V). Auch die „Habitat“-Richtlinie sieht Ausnahmeregelungen vor, die eine Bejagung zur Schadensprävention, Regulierung oder als streng überwachte Jagd ermöglichen. Dieser durchaus pragmatische Ansatz ist als Teilerfolg zu sehen, der vor allem durch die langjährige, internationale Kooperation der Jagdverbände unter dem Dach der FACE erreicht werden konnte.

Einen Hauptaspekt der „Habitat“-Richtlinie bildet die Schaffung eines europäischen Netzwerkes von Schutzgebieten. Dieses Netzwerk, besser bekannt unter dem Namen NATURA 2000, deckt alle biogeographischen Regionen der EU ab und beinhaltet den Erhaltungsschutz einer repräsentativen Liste von Biotoptypen.

Da wir in einer Kulturlandschaft leben, ist offensichtlich, dass eine nachhaltige Nutzung erneuerbarer Ressourcen mit dem Schutzzweck generell vereinbar ist. Dies trifft natürlich auch auf die Jagd zu. In manchen Fällen ist sie als Erhaltungsmaßnahme sogar notwendig. Ein generelles Jagdverbot in diesen Gebieten, wie es etwa in den Niederlanden beabsichtigt ist, widerspricht damit der ursprünglichen Intention der Richtlinie.

FACE befindet sich in einem intensiven Dialog mit der Europäischen Kommission über die Jagd in Schutzgebieten, über ihre Form und ihren Beitrag zur Lebensraumerhaltung. Da das Netzwerk NATURA 2000 bereits heute 15 Prozent der EU umfasst, also ein Territorium das größer ist als Deutschland, ist die Bedeutung des Themas offensichtlich.

Vorbereitungen für den Beitritt

Selbst wenn wir nur den Bereich Arten- und Lebensraumschutz betrachten, haben wir es bereits mit einem umfassenden Regelwerk zu tun. Besonders die vielen und strukturreichen Anhänge der beiden Richtlinien erfordern einiges an Orientierungssinn, wenn man erkunden möchte, was in Zukunft für die Beitrittsstaaten noch möglich sein wird.

Aber die neue Situation dürfte die beitretenden Staaten nicht unvorbereitet treffen. Dazu dient schließlich der jahrelange Verhandlungsmarathon zwischen den Beitrittsländern und den Institutionen der EU. Zahlreiche finanzielle und organisatorische Hilfen sind vorgesehen für die Anpassung der legislativen Situation an die europäischen Vorschriften.

Außerdem sind viele der Beitrittsländer bereits Vertragsstaaten internationaler Konventionen. Von besonderer Bedeutung sind hier die Bonner Konvention (über ziehende Tierarten, CMS) mit deren Sonderabkommen zum Schutz afrikanisch-eurasischer Wasservogelarten (AEWA), sowie die Berner Konvention zum Schutz wildlebender Arten und deren Lebensräume. Auch das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) ist in diesem Zusammenhang zu nennen.

Durch die Unterzeichnung dieser Abkommen verpflichteten sich die Länder häufig bereits mehrere Jahre vor ihrem EU-Beitritt zur Ratifizierung bestimmter Schutzbestimmungen. Sämtliche zehn Beitrittsländer, deren Anschluss im nächsten Jahr vollzogen werden soll, gehören der Berner Konvention an. Mit Ausnahme von Estland haben sich außerdem alle Kandidaten zur Erfüllung der Bestimmungen der Bonner Konvention verpflichtet.

Wir sehen auch, dass sich bislang noch keine Beitrittsstaaten dem Abkommen zum Schutz der afrikanisch-eurasischen Wasservogelarten angeschlossen haben. Die Europäische Union ist ebenfalls eine Vertragspartei dieses Abkommens, hat es aber bislang noch nicht ratifiziert. Sollte dies irgendwann geschehen, so werden sich auch die Beitrittsländer in der einen oder anderen Form mit dessen Bestimmungen auseinandersetzen müssen.

Fotos: Michael Breuer, Gerhard Kalden,Jürgen Schiersmann

Vorbehalte

Interessant ist es nun, die Einwände zu betrachten, die bestimmte Beitrittsstaaten beispielsweise bei Unterzeichnung der Berner Konvention gemacht haben und welche Gültigkeit diese Vorbehalte nach dem Beitrittstermin haben werden.

Beispielsweise haben sich die Slowakei, Slowenien und die Tschechische Republik vorbehalten, den Braunbär (Ursus arctos) weiterhin zu bejagen. Diese Absicht muss im Rahmen des Beitritts aufgegeben werden, weil der Braunbär zu den streng geschützten Arten nach Anhang IV der „Habitat“-Richtlinie gehört. Gleiches gilt natürlich für die Tschechische Republik, die sich unter der Berner Konvention vorbehalten hatte, den Mäusebussard (Buteo buteo) und den Rauhfußbussard (Buteo lagopus) weiterhin zu bejagen. Andererseits haben Lettland und Litauen sich im gleichen Zug vorbehalten, den Einsatz künstlicher Lichtquellen bei der Bejagung von Schwarzwild zu gestatten. Da dem kein Europäischer Gesetzestext entgegen steht, kann dies auch aufrecht erhalten werden.

Für Jäger in den bisherigen Mitgliedsstaaten der EU mögen diese Einschränkungen auf den ersten Blick vernachlässigbar sein. Es darf aber nicht vergessen werden, dass viele Jäger – und dies gilt nicht nur für die Beitrittsstaaten – in ihren jagdlichen Möglichkeiten sehr eingeschränkt sind. Wenn nun diese wenigen Möglichkeiten wegfallen, so bedeutet dies für manchen das Ende der Jagd. Was auf europäischer Ebene als marginal empfunden wird, kann auf lokaler Ebene zu einschneidenden Veränderungen führen.

Offensichtliche Veränderungen bei den jagdbaren Tierarten wird es kurz- bis mittelfristig in Bezug auf die großen Raubtiere Bär, Wolf und Luchs geben. Hiervon sind in erster Linie die osteuropäischen Beitrittsländer betroffen. Estland konnte eine vorläufige Ausnahme von der „Habitat“-Richtlinie zur Bejagung des Luchses erwirken. Diese Regelung wird im Jahre 2008 nochmals überprüft werden.

Die Bejagung von Bär und Wolf wird dagegen nur noch auf der Grundlage von Ausnahmeregelungen möglich sein. Dies bedeutet nicht, dass damit sofort nach dem Beitritt Schluss ist. Es bedeutet aber sehr wohl, dass die Bejagung zukünftig unter stetiger Beobachtung steht und die Länder entsprechend gute Argumente und Populationsdaten vorlegen müssen, um das Management fortführen zu dürfen.

Einschnitte in das Jagdrecht sind auch bei den jagdbaren Vogelarten abzusehen. Die Anpassung der nationalen Gesetze wird hier kaum reibungslos vonstatten gehen. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die „Vogel“-Richtlinie auf die Verhältnisse in den neun Mitgliedsländern der EU zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zugeschnitten ist. Bis heute erfolgten keine Veränderungen an Text und Inhalt.

Es ist offensichtlich, dass dieser 25 Jahre alte Text nur in beschränktem Maße auf die Verhältnisse der EU nach dem nächsten Beitrittszeitpunkt im Mai 2004 passen kann. Immerhin umfasst der Gültigkeitsbereich dann das zweieinhalbfache der ursprünglichen Fläche.

Auf Malta hat die geplante Umsetzung dieser Richtlinie auch prompt zu intensiven Ressentiments und heftigen Diskussionen geführt. An deren vorläufigem Ende steht eine Übergangsregelung, die es Malta erlaubt, den Fang von sieben Finkenarten mit Klappnetzen bis zum Jahr 2008 weiterzuführen. Dabei geht es keineswegs um eine kulinarische Nutzung der Kleinvögel, wie von bestimmten Gruppen immer wieder behauptet, sondern um den Aufbau einer Zucht mit gefangenen Vögeln. Dies wird im Beitrittsvertrag explizit festgelegt.

Andere Richtlinien Eine Reihe weiterer europäischer Gesetzesinstrumente werden eine Auswirkung auf die jagdliche Praxis in den Beitrittsstaaten besitzen. Dazu gehört die „Waffen“-Richtlinie (91/477/EWG), welche unter anderem den Besitz automatischer Waffen verbietet und jenen halbautomatischer Waffen stark reglementiert. In einigen Ländern werden solche Waffen heute noch zur Jagd benutzt. Manche Waffe militärischen Ursprungs, umgestellt auf Einzelfeuer und eventuell versehen mit einem Zielfernrohr, erfüllt ihren Zweck bei der Jagd. Und nicht jeder Jäger wird die Mittel haben, sich in den verbleibenden Monaten eine neue Waffe zu kaufen.

Andererseits bekommen die Schützen und Jäger den Zugang zum Europäischen Feuerwaffenpass. Dieser soll die Jagdreise mit der eigenen Waffe innerhalb der EU erheblich erleichtern. Diesbezüglich profitieren also nicht nur die Bürger der Beitrittsstaaten, sondern auch die reisefreudigen Jäger der bisherigen Mitgliedsstaaten vom Anschluss.

Die „Wildfleisch“-Richtlinie (92/45/EWG), die die Versorgung, den Transport und die Lagerung des Wildes auf dem Weg zum Verbraucher reguliert, könnte die Jäger in einigen Gebieten vor logistische Probleme stellen. Müssen Transportgeräte, Kühleinrichtungen und andere Dinge angeschafft werden, so ergibt sich ein erheblicher Investitionsbedarf. Insgesamt vermag diese Richtlinie aber auch einen Beitrag zur Gewährleistung der hohen Fleischqualität zu leisten, die schließlich auch ein Aushängeschild der Jagd gegenüber dem Verbraucher ist.

Ausblick Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheinen dies die wichtigsten Veränderungen zu sein, die durch bestehende Richtlinien auf die beitretenden Staaten zukommen. Aber natürlich besteht auch in den neuen Ländern die Gefahr, dass die nationale Gesetzgebung in einer voreiligen Übererfüllung falsch interpretierter Bestimmungen Restriktionen erlässt, die von Brüssel gar nicht gefordert werden. Beispiele hierzu liegen – auch aus Deutschland – bereits vor.

Außerdem geht natürlich die Entwicklung neuer Gesetzestexte weiter. Es ist beispielsweise zu vermuten, dass sich die Kommission kurz- bis mittelfristig auch des Themas „Verwendung von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten“ annimmt, weil der politische Druck hierzu von manchen Seiten immer stärker wird.

Es wird sich zeigen, ob die Jagd von der Erweiterung auch profitieren kann. Für den Erfolg der jagdlichen Interessenvertretung in Europa ist nach wie vor eines von entscheidender Bedeutung: Solidarität. Solidarität zwischen Jägern verschiedener Regionen und Ländern, aber auch Solidarität zwischen den Praktikern unterschiedlicher Jagdmethoden, wie zum Beispiel Niederwildjagd, Schalenwildjagd, Raubwildjagd, Falknerei. Die kulturhistorisch gewachsene Vielfalt der Jagd kann nur erhalten werden, wenn dem Anderen zugetraut wird, anhand gewisser Grundregeln eine vernünftige und nachhaltige Nutzung der wildlebenden Ressourcen durchzuführen.

Der Autor ist stellvertetender Generalsekretär der FACE

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