Kostenverordnung

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Diese Tätigkeit ist aufgrund der hohen Anzahl von Genehmigungsvorgängen sehr zeit- und kostenaufwendig. Aus diesem Grunde hat der Verordnungsgeber beschlossen, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, für diese Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
 
Die Kostenverordnung, die die Erhebung der Gebühren regelt, ist im April 1998 in Kraft getreten und wurde mit Wirkung vom 10.11.2001 geändert. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den einzelnen Gebührentatbeständen und ist der untenstehenden Tabelle auszugsweise zu entnehmen.
 
In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden. Hierbei handelt es sich um Ein-, Aus- oder Wiederausfuhren von Exemplaren für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, insbesondere wenn diese zur Erhaltung der betreffenden Art beiträgt, und um solche Exemplare, die für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden.
 
Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist grundsätzlich formlos zu stellen. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Kostenbefreiung ist vom Kostenschuldner zu erbringen. Hierzu kann vom Kostenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.
 
Eine Gebührenermäßigung kann bis zur Mindestgebühr gewährt werden, wenn die Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Die Mindestgebühr beträgt 5 Euro.
 
Für die Ausfuhr von in Deutschland künstlich vermehrten Pflanzenexemplaren bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben.
Auszug aus der Gebührenverordnung
 
Lebende Exemplare:
  • Einfuhrgenehmigung: 41 Euro
  • Ausfuhrgenehmigung: 21 Euro
  • Wiederausfuhrbescheinigung: 25 Euro
  • Eigentümerbescheinigung / Kombinierte Genehmigung: 30 Euro
  • Ausnahmegenehmigung vom Besitz und Vermarktungsverbot: 13 Euro
Tote Exemplare:
  • Einfuhrgenehmigung: 16 Euro
  • Ausfuhrgenehmigung: 12 Euro
  • Wiederausfuhrbescheinigung: 12 Euro
  • Eigentümerbescheinigung / Kombinierte Genehmigung: 20 Euro
  • Ausnahmegenehmigung vom Besitz und Vermarktungsverbot: 13 Euro
Sonstiges:
  • Negativbescheinigung: 13 Euro
  • Blankette: 6 Euro
Durch Beifügung einer Anlage zur Erweiterung der Genehmigung erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr.
 
(Bundesamt für Naturschutz)

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