Mitnahme von Munition im Fluggepäck bleibt erlaubt

1048


 

Mit Wirkung vom 29. April 2010 wird laut Schreiben des Ministeriums folgende Ausnahmegenehmigung erteilt: „Im aufgegebenen Gepäck ist das Mitführen von Munition (Patronen für Handfeuerwaffen) zum persönlichen Gebrauch für eine Person vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der aktuellen Fassung der Gefahrgutvorschriften für die Mitnahme von gefährlichen Gütern nach dem Luftverkehrsgesetz, erlaubt. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.“
Diese Formulierung bedeutet im Endeffekt, dass die bisherige Handhabung letztlich beibehalten werden kann. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei inner- und außereuropäischen Flugreisen zusätzlich die dort gültigen Bestimmungen zu beachten sind. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes unter www.lba.de.
 


ANZEIGEAboangebot